Die Bedeutung des EG-Beihilfenrechts für wirtschaftsverwaltungsrechtliche Genehmigungsentscheidungen: eine Untersuchung am Beispiel personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in...

Die Bedeutung des EG-Beihilfenrechts für wirtschaftsverwaltungsrechtliche Genehmigungsentscheidungen: eine Untersuchung am Beispiel personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in...
ISBN-10
3631600194
ISBN-13
9783631600191
Category
Business & Economics
Pages
312
Language
German
Published
2010
Publisher
Peter Lang
Author
Nils Plenge

Description

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache «Altmark Trans» stellen Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn im Rahmen ihrer Gewährung die vom Gerichtshof entwickelten «Altmark-Kriterien» nicht eingehalten werden. Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung möglichen Verstößen gegen das EG-Beihilfenrecht im Rahmen mitgliedsstaatlicher Verwaltungsentscheidungen zukommt. Dies wirft interessante Fragen des Zusammenspiels der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsnormen auf, hat aber auch erhebliche Folgeaspekte der Praktikabilität. Am Beispiel personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsverfahren im chronisch defizitären straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr untersucht der Autor, ob die Frage beihilfenrechtskonformer Finanzierung bereits Gegenstand wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Genehmigungsentscheidungen sein muss oder ausschließlich der Europäischen Kommission vorbehalten ist. Die Untersuchung kommt nach einer umfassenden Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung von Beihilfenfragen bereits im wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren aus dem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht folgt. Die für den Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs im Dezember 2009 in Kraft getretene EG-Verordnung 1370/07 steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

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