Main description: Gotteslästerung - bislang in europäischen Augen ein atavistischer Tatbestand aus versunkenen, finsteren Zeiten - erlangt jäh schockierende Aktualität, seit sich in der islamischen Welt Massenprotest wider die Beleidigung ihrer religiösen Gefühle durch westliche Medien erhebt und heiliger Eifer in Zorn, Haß und Gewalt entlädt. Die Empfindlichkeit der Muslime, die zu Recht oder Unrecht ihren Glauben geschmäht sehen, kontrastiert der Gleichgültigkeit westlicher Gesellschaften gegenüber der Schmähung des Christentums. Seit der Aufklärung gilt es in "liberalen" Kreisen als Ausweis von Witz und Intellektualität, sich über Christentum und Kirche zu mokieren. "Ecrasez l'infâme" tönt als Parole der Toleranz. Christophobie präsentiert sich heute als politisch korrekt. Der säkulare Staat tut sich schwer, mit rechtsstaatlichen Mitteln religiöse Gefühle zu schützen. Die noch immer geltende Strafdrohung für Religionsbeschimpfung greift praktisch ins Leere. Zwar hat auch die moderne Gesellschaft ihre Tabus. Doch der Schutz religiöser Gefühle gehört nicht dazu. Taugen denn auch bloße Gefühle des einen zum Maß der Freiheit des anderen? Unter den Bedingungen grundrechtlicher Freiheit muß jedermann ein bestimmtes Quantum an lästigem zwischenmenschlichen Verhalten ertragen, an Unmoral und Geschmacklosigkeit, soweit sie nicht in Verletzung von Rechtsgütern umschlagen. Als schutzwürdiges Rechtsgut gilt der innere Friede der Gesellschaft. Folgt daraus, daß, wer die Macht hat, die Straße zu mobilisieren und die Öffentlichkeit einzuschüchtern, die Freiheit aller beschränken darf?Der freiheitliche Staat stößt an die Grenzen seiner Möglichkeiten, wenn er das Heilige schützen soll. Eben deshalb ist es angebracht, diesen Grenzen nachzugehen. Im europäischen Verfassungsstaat verlaufen sie anders als in der Rechtswelt des Islam. Der Zündstoff, der sich wegen dieses Unterschiedes anhäuft, zwingt dazu, das Verhältnis des Verfassungsstaates zum Phänomen der Blasphemie neu zu überdenken. Diese Rückbesinnung führt zu den Fundamenten, auf denen die Kultur des Westens, in ihr sein Rechtssystem, baut. Das komplexe Thema wird aus verschiedenen fachlichen Perspektiven betrachtet, denen der Theologie und der Geschichte, der Staats- und Verfassungstheorie, des Verfassungsrechts sowie des Strafrechts. Aus dem Vorwort des Herausgebers
Scham und Ehre in pastoralpsychologischer Perspektive STEPHANIE KLEIN Inhaltsverzeichnis I. Einleitung .......................................................................................... 173 II. Psychologische Dimensionen von ...
Vielmehr muß sie sich aus der Sicht eines nichtbetroffenen Dritten als Schmähung der Personen erweisen.30 Das aber ist nicht ohne weiteres für jedwede Gotteslästerung und Religionsbeschimpfung anzunehmen. Es 29 30 M. Pawlik, ...
Eine auf die Glaubensfreiheit des Art . 4 Abs . 1 , 2 GG gestützte grundrechtliche Schutzpflicht kommt in Fällen der Gotteslästerung und Religionsbeschimpfung nicht in Betracht , weil es bereits an der Betroffenheit eines von diesem ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Fachkommunikation, Sprache, Note: 1,7, Universität Paderborn (Deutsche Fachjournalisten-Schule), Sprache: Deutsch, Abstract: Soll Satire mehr sein als Spaßmacherei ...
Versucht man diese Theorien grundrechtsdogmatisch zu fundieren, so kommen in Fällen der Religionsbeschimpfung zwei Arten der Verletzung individueller Grundrechtspositionen in Betracht: Zum einen die Beeinträchtigung der freien ...
Können Gott und der Glaube überhaupt beleidigt werden? Deckt die Meinungsfreiheit jede Äußerung ab? Braucht Religion den Schutz durch den Staat?
Religionsbeschimpfung. (§. 166. StGB). Nach § 166 I StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen ...
Die Strafvorschrift der Religionsbeschimpfung läuft heute praktisch leer. Die Kirchen wissen, dass Strafanzeigen und öffentlicher Protest dem Schimpf Publizität und dem Lästerer wohlfeilen Ruhm als Märtyrer der Freiheit verschaffen.
Die Phänomene der Religionsbeschimpfung lassen sich also nicht über einen grundrechtlichen Leisten schlagen. Verschiedene Grundrechte können relevant werden, übrigens auch die Freiheit von Forschung und Lehre.
“125 120 Isensee, Blasphemie im Koordinatensystem des säkularen Staates, in: Religionsbeschimpfung, 2007, S. 105 – 139 (119); Pawlik, Der strafrechtliche Schutz des Heiligen, in: Religionsbeschimpfung, ...